Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 17.01.2022

Geschäftsbedingungen der


ZERO GmbH
Schloßlände 26
85049 Ingolstadt

  1. Geltungsbereich
    1.1
    Die ZERO GmbH – im Folgenden Auftragnehmer – arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
    1.2
    Dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
    1.3
    Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    1.4
    Nebenabreden sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
    1.5
    Der Auftragnehmer behält sich Änderungen der versprochenen Lieferung oder Leistung nach dem neusten Stand der Technik vor, sofern dadurch Leistung und Qualität nicht beeinträchtigt werden.
  2. Vertragsabschluss
    2.1
    An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge werden durch ein unverbindliches Angebot konkretisiert, welches der Auftraggeber binnen einer Frist von vier Wochen zu bestätigen hat. Der Vertragsschluss kommt durch diese Bestätigung zu Stande.
    2.2
    Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten Leistung möglich.
    2.3
    Mündliche Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, auch während der Vertragslaufzeit, bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, welche auch in einfacher elektronischer Form möglich ist.
    2.4
    An Angeboten, Zeichnungen und weiteren Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1
    Die angegebenen Preise gelten ab Betriebssitz des Auftragnehmers in Ingolstadt und verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Nebenleistungen, wie z.B. Verpackung, Frachtkosten, etc. werden zusätzlich berechnet und soweit möglich bereits im Angebot ausgewiesen.
    3.2
    Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den.
    a)
    Lohnkosten und/oder
    b)
    Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen, oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder mindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsdatum liegen weniger als 2 Monate.
    so erhöhen oder mindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsdatum liegen weniger als 2 Monate.
    3.3
    Hat der Auftragnehmer außerdem den Einbau oder die Montage übernommen, so trägt der Auftraggeber auch alle erforderlichen Zusatzkosten hierfür, wie beispielsweise Reisekosten, Kosten für Transport von Handwerkszeug und persönliches Gepäck usw.
    3.4
    Die Zahlung ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig, hiernach fällt der Auftraggeber automatisch in Verzug.
    3.5
    Abschlagszahlungen können von Seiten des Auftragnehmers individuell vereinbart werden und sind sodann im Angebot schriftlich ausgewiesen.
    3.6
    Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
    3.7
    Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeiten des Auftraggebers, oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
    3.8
    Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, sowie zur Aufrechnung, ist der Auftraggeber nur bezüglich unbestrittener, rechtskräftig festgestellten und/oder entscheidungsreifer Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit dies auf Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Vertrag beruht.
  4. Eigentumsvorbehalt
    4.1
    Alle verkauften, gelieferten und eingebauten Leistungen und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
    4.2
    Solange das Eigentum des Auftragnehmers an der Ware besteht, ist die entgeltlich oder unentgeltliche Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe durch den Auftraggeber unzulässig. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Vereinbarung die Ware dennoch ganz oder teilweise veräußern oder anderweitig belasten, gehen die damit vom Auftraggeber erworbenen Kaufpreisansprüche gegenüber dem Dritten, in der Höhe der noch offenen Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, an den Auftragnehmer über.
    4.3
    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen wäre, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber das Benutzungsrecht an den genannten Waren zu entziehen und diese auch ohne Intervention von Gerichten oder Verweisungsbehörden in Gewahrsam zu nehmen, bzw. auch durch einen Dritten in Gewahrsam nehmen zu lassen. Der Auftragnehmer ist zu diesem Zweck berechtigt, die Waren aus der Verwahrung des Auftraggebers, ggf. unter Öffnung von Verschlüssen, Schlössern usw. selbst wegzunehmen und zu diesem Zweck den Firmensitz des Auftraggebers zu betreten. Der Auftraggeber erteilt hierzu seine Zustimmung und verzichtet auf das Recht der Besitzstörungsklage und auf die Einwendung, dass die Ware zur Aufrechterhaltung seines Betriebs nötig ist.
  5. Lieferung, Lieferfristen und Verzug
    5.1
    Zu Teillieferungen und -leistungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt.
    5.2
    Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, für die Lieferungen und Leistungen Unteraufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vergeben.
    5.3
    Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seinerseits seine Verpflichtungen erfüllt hat, sowie die zu beschaffenden Angaben, Materialien, Genehmigungen, Beistellungen, Freigaben, Unterlagen, etc. bereitgestellt hat.
    5.4
    Der im Angebot angegebene Liefertermin ist unverbindlich und wird nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristen und -termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
    5.5
    Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der fest zugesagten, entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern er die Umstände, welche die Verzögerung bewirkt haben, zu vertreten hat.
    5.6
    Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat und die der Auftragnehmer trotz der nach den entsprechenden Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. höhere Gewalt, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, verspätete Lieferung des Vorlieferanten, etc., berechtigten den Auftraggeber nicht Schadenersatzansprüche geltend zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechend verbindliche Termine und Fristen werden um die Dauer, des entsprechend störenden Umstandes, verlängert.
    5.7
    Der Auftraggeber kann bei einer Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer nach vier Wochen auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftragnehmer in Verzug.
    5.8
    Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
  6. Gefahrübergang
    6.1
    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Transport vom Auftragnehmer nicht geschuldet.
    6.2
    Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Auftraggeber über bei Lieferungen ohne Einbau oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder von dort abgeholt worden ist. Sofern seitens des Auftragnehmers der Einbau oder die Montage geschuldet ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, am Tag der Abnahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    6.3
    Soweit die Auslieferung oder Inbetriebnahme der Ware durch das Verhalten des Auftraggebers verzögert wird, so geht die Gefahr bereits an dem Tag der Versandbereitschaft, bzw. der Möglichkeit der Inbetriebnahme auf diesen über.
  7. Abnahme
    7.1
    Mängelrügen sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen, nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Auftragnehmer bzw. ab Abholung bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als abgenommen und genehmigt.
    7.2
    Ist ein Transport erfolgt, so ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, erkennbare Schäden an der Verpackung oder der Sache bei der Anlieferung zudem unverzüglich beim Spediteur zu reklamieren.
    7.3
    Lieferungen, welche lediglich unerhebliche Mängel aufweisen, sind vom Auftraggeber hinzunehmen.
  8. Gewährleistung
    8.1
    Der Auftragnehmer fertigt Muster-, Proto- und Serientypen. Wird die Anfertigung eines Musters oder Prototyps vereinbart, so übernimmt der Auftragnehmer für die Funktionstüchtigkeit der benannten Muster und Prototypen keine Gewährleistung.
    8.2
    Für Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der Ware, bzw. der vertraglichen Leistung offensichtlich sind, wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
    8.3
    Sofern der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme mangelhaft ist oder sich ein solcher Mangel später zeigt, so kann der Auftraggeber nach unverzüglicher Anzeige Nacherfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat. Der Auftragnehmer kann das Nacherfüllungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung einer gleichwertigen mangelfreien Sache bzw. Leistung oder durch Reparatur erfüllen.
    8.4
    Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mangelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht, oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
    8.5
    Ein Minderungs-, Rücktritts-, oder Schadenersatzrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn zwei Nacherfüllungsversuche vom Auftragnehmer erfolglos geblieben sind. Unter-lässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt er den Mangel nicht unverzüglich an, kann der Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht mindern, zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt ein Minderungs-, Rücktritts- oder Schadenersatzrecht ebenfalls aus.
    8.6
    Die Gewährleistungsfrist beläuft sich auf 12 Monate.
    8.7
    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel oder Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind und folglich vom Auftraggeber zu vertreten sind:
    -
    Bestimmung von Konstruktion oder Material durch den Auftraggeber
    -
    Nichtbeachtung und/oder falsche und/oder unvollständige Umsetzung der Vorgaben, Anforderungen und Hinweise der Betriebsanleitung und des Datenblattes
    -
    Verwendung von Beistellungen oder Materialien des Auftraggebers
    -
    Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber
    -
    Fehlerhafte Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber
    -
    Nichteinhaltung von Betriebsanleitungen und/oder Wartungsvorschriften vom Auftraggeber
    -
    Natürlicher Verschleiß
    -
    Ein- und Ausbau von Teilen bzw. Fremdteilen durch den Auftraggeber
    -
    Fehlerhafter Einbau durch den Arbeitgeber
    8.8
    Soweit der Auftraggeber einen Nacherfüllungsanspruch hat, und der Auftragnehmer diesem auch nachkommt, so hat der Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten insoweit zu tragen, als der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Zielort seitens des Auftraggebers verbracht worden ist.
    8.9
    Im Falle der Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist von gelieferten Teilen 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung.
    8.10
    Die Gewährleistung seitens des Auftragnehmers ist ebenfalls ausgeschlossen, für den Fall, dass der Auftraggeber verschiedene Prüfungen nicht durchgeführt hat, welche einen Mangel jedoch hätten vorzeitig erkennen, bzw. ausschließen können. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit nur Gewähr nach obigen Grundsätzen für einen Mangel, welcher im Rahmen der durchgeführten Prüfungen feststellbar ist, welche vom Auftrag explizit umfasst sind.
    8.11
    Die gesetzlichen Fristen hinsichtlich der Schadenersatzansprüche bleiben von Vorgesagtem unberührt.
  9. Haftung
    9.1
    Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ebenfalls für leichte Fahrlässigkeit.
    9.2
    Der Auftragnehmer haftet weiter beschränkt, im Falle leichter Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber auch regelmäßig vertrauen durfte, bis zur maximalen Höhe von € 50.000,00, soweit es sich bei dieser Höhe um den typischerweise entstehenden Schaden bei Geschäften vorliegender Art handelt.
    9.3
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    9.4
    Vorgenannte Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen oder leitende Angestellte, deren Hilfe sich der Auftragnehmer bedient.
  10. Produkthaftung
    Die erbrachten Leistungen, ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen, die im Angebot explizit benannt sind, bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfung von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
  11. Stornierung und Kündigung
    11.1
    Eine vorzeitige Stornierung durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform iSd § 2 Ziff. 2.3.
    11.2
    Bei vorzeitigem Projektabbruch wird ein Abschlag, in Abhängigkeit des Projektfortschrittes, auf den noch verbleibenden Auftragswert, als Stornogebühr, in Rechnung gestellt. Diese berechnet sich wie folgt:
    20% bei Restauftrag größer als 50% (51-100%)
    15% bei Restauftrag größer als 30% (31-50%)
    10% bei Restauftrag größer als 1% (1-30%)
    Darüber hinaus bleibt es beiden Parteien unbenommen, höhere oder niedrigere tatsächlich entstandene Aufwendungen nachzuweisen, welche dann an die Stelle der pauschalen Stornogebühr treten.
    11.3
    Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadenersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht erhöht sich, soweit der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.
    11.4
    Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Ingolstadt Erfüllungsort, soweit nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist.
  13. Sonstige Bestimmungen
    13.1
    Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland.
    13.2
    Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, als auch des internationalen Privatrechts werden ausgeschlossen.
  14. Schlussbestimmung
    Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen AGB Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.